Verlängerte Buowaldstraße: Bald endgültig für Autos tabu?

Stuttgart-Sillenbuch … Das Stuttgarter Verwaltungsgericht hat am 2. Mai über sein Urteil vom 19. April zur verlängerten Buowaldstraße informiert. Die Klage eines Sillenbucher Bürgers gegen die im August 2013 von der Stadt Stuttgart verfügte Teileinziehung des befestigten Feld- und Forstwirtschaftsweges zwischen Alt-Sillenbuch und Jahnstraße (Stelle) sei unzulässig. Dem Kläger fehle die erforderliche Klagebefugnis. Deshalb ist nun mit einem baldigen Durchfahrtsverbot für Autos zu rechnen.

Das Gericht begründet seine Entscheidung damit, „dass der Benutzer einer Straße durch den Wegfall oder eine Einschränkung des Gemeingebrauchs nicht in subjektiv öffentlichen Rechten verletzt werde”. Gegen Maßnahmen zur Entziehung oder Beschränkung des Gemeingebrauchs sei er deshalb nicht klagebefugt. Und weiter: „Derjenige, der am Gemeingebrauch teilhabe, müsse sich damit abfinden, was und wie lange es geboten wurde.”

Der Sillenbucher Kläger habe sich darauf berufen, „dass das eingezogene Teilstück der Buowaldstraße in der Nähe seines Wohngrundstücks liege, und die Einziehung der Buowaldstraße dort zu einem erhöhten Verkehrsaufkommen führe”. Das allein reiche jedoch nicht aus. „Eine Klagebefugnis könnte in diesem Fall allenfalls dann gegeben sein, wenn die durch die Teileinziehung ausgelöste zusätzliche Immissionsbelastung die Gesundheit des Klägers schädigen würde oder die Teileinziehung sein Grundeigentum schwer oder unerträglich träfe. Dies habe der Kläger aber selbst nicht geltend gemacht.

Gegen das Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg zugelassen wird. Der Antrag auf Zulassung zur Berufung kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils gestellt werden.

Mehr hierzu im WILIH vom 11.5.2016 – ab 10.5.2016 auf dieser Seite im ePaper Archiv.

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