Weihnachtsbaum ist nicht gleich Weihnachtsbaum!

Heute greifen wir an dieser Stelle mal auf eine Pressemeldung des baden-württembergischen Bundes der Steuerzahler zurück. Sie ist jahreszeitlich aktuell und damit auch für die WILIH-Leser informativ. Außerdem ist sie so geschrieben, dass sie zum Denken anregt – mindestens über den Weihnachtsbaum und über unser Steuersystem. Beides kann nicht schaden. Ob es nützt, mag jeder selbst beurteilen. Nach dem Motto: Macht was draus! Genug der Vorrede, hier im vollen Wortlaut die besagte Pressemeldung, die man sich auf der Zunge zergehen lassen mag wie ein Weihnachtsplätzchen: > Oh Tannenbaum, oh Tannenbaum! Wie hoch ist Deine Umsatzsteuer? Selbstverständlich verdient das Finanzamt auch am Verkauf von Weihnachtsbäumen mit – aber wie viel? Das kommt ganz darauf an. Einmal, ob es sich um einen artgerechten Naturbaum oder die schnöde Imitation des Tannengrüns handelt. Für den Plastikbaum muss der Händler 19 Prozent Umsatzsteuer verlangen, während der Umsatzsteuersatz beim Naturprodukt davon abhängt, wer ihn verkauft. Handelt es sich um einen gewerblichen Baumverkäufer, werden beim Kauf 7 Prozent Umsatzsteuer fällig, wobei noch danach unterschieden wird, ob es sich um „Zweige und andere Pflanzenteile ohne Blüten“ – der abgesägte Baum – oder um „lebende Pflanzen einschließlich ihrer Wurzeln“ – der Christbaum als Topfpflanze – handelt. Wird der treue Weihnachtsfreund hingegen von einem Landwirt verkauft, können gleich drei Steuersätze zur Anwendung kommen, je nachdem, ob der Landwirt umsatzsteuerlich wie ein Gewerbetreibender behandelt werden will oder ob der Landwirt seine Umsatzsteuer pauschal ermittelt. Verkauft er einen Baum, der irgendwo zufällig in seinem Wald aufgewachsen ist, verlangt er 5,5 Prozent Umsatzsteuer, hat er den Baum hingegen in einer Sonderkultur aufgezogen, werden 9 Prozent fällig. Schließlich gibt es auch noch die Kleinunternehmer. Diese müssen, egal ob Gewerbetreibender oder Landwirt, überhaupt keine Umsatzsteuer verlangen, nicht einmal für einen Plastikbaum. < Wenn Sie also zum 6. Januar oder schon früher oder lieber später Ihren ausgedienten Weihnachtsbaum zu einen Sammelplatz bringen oder sonstwie entsorgen, dann seien Sie froh, dass es  keine fein säuberlich getrennten Sammelbehälter für Bäume mit null, 5,5, 7, 9 oder 19 Prozent enthaltener Umsatzsteuer gibt. Noch nicht.

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