Drohnenflug überm Wohngebiet – ist das erlaubt?

Stuttgart-Riedenberg … Sonntagabend gegen 19 Uhr. Die Sonne senkt sich, ihre letzten Strahlen wärmen noch. Dezenter Grillduft, fröhlich klingende Kinderstimmen, ein leises Lüftchen. Plötzlich dieses Surren. Was ist das? Eine Drohne! In geschätzten 50 Metern Höhe kreist sie über dem Wohngebiet an Eichenparkstraße, Dattelweg und Ilse-Beate-Jäkel-Weg, schießt einige Meter vor, dann wieder zurück, fliegt zum Naturschutzgebiet Eichenhain, kommt wieder, verschwindet. So geht das etwa eine Viertelstunde. Nervig! Ist das eigentlich erlaubt?

Eher nicht. Aber: Die Frage führt in einen schier unüberblickbaren Raum der Flugverkehrsbürokratie. Anfrage bei der Stadt Stuttgart: nicht zuständig. Eine Stadtsprecherin verweist ans Regierungspräsidium. Die landesweite Zuständigkeit für Drohnenflüge liege bei der Aufsichtbehörde. Der Polizei lägen keine Informationen über den angefragten Drohnenflug vor, teilt ein Sprecher auf Anfrage mit. Er verweist ans städtische Ordnungsamt und ebenfalls das Regierungspräsidium.

Auf dessen Webseite gibt es sogar eine eigene Unterseite zu dem Thema (siehe: hier), auf der man alles Wissenswerte über den Rechtsraum findet, in dem sich „Unbemannte Luftfahrtsysteme (Drohnen) und Flugmodelle” bewegen dürfen. Insbesondere muss man eine Lufthaftpflichtversicherung nachweisen. Braucht man eine „Aufstiegserlaubnis”, kann man diese hier online beantragen.

Ziemlich klar ist, dass der oben beschriebene Drohnenflug beim Eichenhain eher nicht zu den erlaubten Flugbewegungen gezählt haben dürfte. Denn Wohngrundstücke sind zumindest für Drohnen mit mehr als 250 Gramm „Startmasse” grundsätzlich tabu. Oder wenn sie – so eine Auskunft aus dem Regierungspräsidium – „in der Lage sind, optische, akustische oder Funksignale zu empfangen, zu übertragen oder aufzuzeichnen”. Das sind so genannte Kamera- oder Video-Drohnen (siehe Symbolfoto oben). Es sei denn, die Grundstückseigentümer hätten dem zugestimmt beziehungsweise der Drohnenflieger habe eine Erlaubnis erhalten. Präsidiumssprecherin Andrea Panitz bezweifelt allerdings, „dass wir für das betroffene Gebiet in letzter Zeit eine Einzelausnahme zugelassen hätten”. Außerdem: Drohnenflüge über Naturschutzgebieten seien generell verboten.

Wer gegen die einschlägigen Bestimmungen der Luftverkehrsordnung verstößt, begeht übrigens eine Ordnungswidrigkeit und riskiert eine Geldbuße bis zu 50.000 Euro.

Und was sollen Bürger tun, die sich von Drohnen beobachtet oder gar bedroht fühlen? „Natürlich können die Bürgerinnen und Bürger die Polizei rufen, wenn sie sich durch eine Drohne belästigt fühlen”, lautet eine Empfehlung aus dem Stuttgarter Polizeipräsidium. Dessen Sprecher Stephan Widmann meint: „Dann kann man zumindest mal schauen, ob der Drohnenflug bei uns bekannt ist. Vielleicht kann man dann ja auch den Piloten feststellen und die erforderlichen Genehmigungen einsehen.”

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