Mit Schreckschusswaffe in die Luft geschossen

Ostfildern-Nellingen … Wegen Verstößen gegen das Waffengesetz ermittelt das Polizeirevier Filderstadt gegen zwei 20 und 21 Jahre alte Männer nach einem Vorfall, der sich am Dienstagabend (8.8.2023), gegen 18.30 Uhr, auf einer am Ortsrand von Nellingen über die L1192 führenden Fahrradbrücke ereignet hat.

Ein Anrufer hatte der Polizei über Notruf mitgeteilt, dass dort eine Person Schüsse in die Luft in Richtung der Felder abgebe. Im Rahmen der sofortigen Überprüfung konnten die Beamten des Polizeireviers Filderstadt die beiden polizeibekannten Verdächtigen antreffen, die eine Schreckschusspistole bei sich hatten. Diese wurde beschlagnahmt. Nach ersten Erkenntnissen soll der 20-Jährige die zuvor von dem Zeugen wahrgenommenen Schüsse aus der dem 21-Jährigen gehörenden Waffe abgegeben haben.

Während Personen über 18 Jahre Schreckschusswaffen erlaubnisfrei erwerben und besitzen können, ist für das Führen in der Öffentlichkeit eine behördliche Erlaubnis in Form eines sogenannten „kleinen Waffenscheins” erforderlich. Wer dagegen verstößt, macht sich strafbar. Auch das Schießen mit einer Schreckschusswaffe in der Öffentlichkeit ohne Erlaubnis der Behörde ist verboten. Derartige Waffen sind aus der Distanz optisch von „scharfen” Schusswaffen nicht zu unterscheiden.

Die meisten Personen, die so eine Waffe in der Öffentlichkeit führen, bedenken nicht, dass dies ein enormes Gefahrenpotenzial in sich birgt: Andere Personen und insbesondere polizeiliche Einsatzkräfte müssen davon ausgehen, dass ihr Gegenüber eine scharfe Waffe bei sich haben könnte. So mussten die Beamten am Dienstagabend auch mit gezogener Dienstwaffe einschreiten, bis feststand, dass keine Gefahr von den beiden jungen Männern ausging. Glücklicherweise waren die beiden Verdächtigen nach Ansprache durch die Polizei kooperativ und kamen den Anweisungen der Beamten nach.

Beide polizeilich bereits wegen verschiedener Delikte bekannte Heranwachsende sehen nun entsprechenden Anzeigen wegen Verstößen gegen das Waffengesetz entgegen. Weil bei dem Jüngeren auch ein Joint aufgefunden wurde, wird gegen ihn zusätzlich wegen Verdachts des Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz ermittelt.

Quelle: Polizeipräsidium Reutlingen

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