OB-Wahl: Schutz der Wähler und Wahlhelfer

Bei der Stuttgarter OB-Wahl am Sonntag, 8. November, sowie bei einem eventuell zweiten Wahlgang am Sonntag, 29. November, gilt in allen Wahlgebäuden sowie Wahl‐ und Briefwahlräumen eine Maskenpflicht. Diese und weitere Schutzmaßnahmen werden ergriffen, um eine Ansteckung mit dem Coronavirus zu verhindern. Das hat die Landeshauptstadt am 28. Oktober bekannt gegeben und eine entsprechende Allgemeinverfügung veröffentlicht.

Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr müssen keine Mund‐Nasen‐Bedeckung tragen. Ebenso ausgenommen sind Wähler, wenn sie – durch ein ärztliches Attest – belegen können, dass ihnen das Tragen einer Maske aus gesundheitlichen oder sonstigen zwingenden Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar ist.

Alle weiteren Personen, die das Wahlgebäude betreten und aufgrund einer ärztlichen Bescheinigung von der Maskenpflicht ausgenommen sind, dürfen sich nur innerhalb bestimmter Zeitfenster für maximal 15 Minuten in den Räumen aufhalten und müssen zu anderen Menschen einen Mindestabstand von zwei Metern einhalten.

Darüber hinaus greifen verschiedene Sicherheits‐ und Hygienemaßnahmen wie eine maximale Anzahl von Personen in den Wahlräumen, die Erhebung der Kontaktdaten oder das Einhalten von Mindestabständen. Corona‐Verdachtsfällen wird der Zutritt zu den Wahlgebäuden nicht gestattet.

Die Allgemeinverfügung ist verlinkt auf www.stuttgart.de/rathaus/amtliche‐bekanntmachungen. Mehr zur OB‐Wahl gibt es online hier und speziell zur Briefwahl hier.

Quelle: Stadt Stuttgart.