Schulen und Kitas zu – Notbetreuung streng geregelt

Stuttgart … Aufgrund der hohen Infektionszahlen haben in Stuttgart die meisten Schulen nach den Osterferien nicht für den Präsenzunterricht geöffnet. Die Stadtverwaltung hatte bereits am Freitag (16. April) in Vorausschau an die Eltern appelliert, ihre Kinder ab Montag zu Hause zu betreuen. Der Empfehlung folgt nun wie angekündigt eine verbindliche Anordnung.

Diese sieht vor, dass die rund 230 Schulen und 600 Kindertageseinrichtungen aller Träger ab Donnerstag schließen müssen. Dies geht aus einer Allgemeinverfügung hervor, die die Stadt am Montag, 19. April, öffentlich bekannt gab. Die Allgemeinverfügung zur Schließung von Schulen und Kitas gilt ab Donnerstag als rechtlich bindend.

Damit Eltern für ihre Kinder die Notbetreuung in Schulen und Kitas in Anspruch nehmen können, müssen sie in ihrer beruflichen Tätigkeit unabkömmlich sein und eine Bescheinigung des Arbeitgebers vorlegen. Darüber hinaus werden Kinder aus Familien, die sich in besonderen Notlagen befinden, aufgenommen werden.

Zudem müssen die Kinder für die Notbetreuung negative Ergebnisse von Corona- Schnelltests vorweisen. Das wird für die Kita-Kinder aus einer weiteren Allgemeinverfügung der Landeshauptstadt hervorgehen, für Schulkinder ist dies per Verordnung des Landes festgelegt.

Die Stadtverwaltung kündigt an, über die Einzelheiten der Voraussetzungen für die Teilnahme an der Notbetreuung in Kürze detailliert zu unterrichten.

Die Coronaverordnung des Landes Baden-Württemberg sieht eine Schließung von Schulen und Kitas vor, wenn an drei Tagen in Folge die Sieben-Tages-Inzidenz über 200 Neuinfektionen liegt. Ausgenommen von der Schließung sind unter anderem Abschlussjahrgänge. Die Einrichtungen können wieder öffnen, wenn die Sieben-Tage-Inzidenz von 200 Neuinfektionen an fünf Tagen in Folge unterschritten wird. Dies muss das Gesundheitsamt Stuttgart feststellen.

Weitere Informationen zur Schließung von Schulen und Kitas sind in der aktuellen Corona-Verordnung des Landes Baden-Württemberg (§ 14 b Abs. 14 CVO) zu finden: hier.

Quelle: Stadt Stuttgart

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