Testen im Landkreis Esslingen – aktuelle Übersicht

Ostfildern … Nach der Neufassung der Coronaverordnung durch das Land und der Bundesregelung zum Testen am Arbeitsplatz sind die Testangebote im Landkreis Esslingen – zu dem die Stadt Ostfildern gehört – derzeit stark nachgefragt. Das Gesundheitsamt im Landkreis Esslingen gibt einen Überblick zum Thema Testen.

Im Landkreis Esslingen gibt es inzwischen viele Testeinrichtungen unterschiedlicher Art. Welcher Test anerkannt und geeignet ist, zeigt sich zunächst in einer grundsätzlichen Unterscheidung, ob eine Person Symptome einer Coronaerkrankung aufweist oder nicht. Häufige Symptome sind Husten, Fieber, Schnupfen, Störung des Geruchs- und/oder des Geschmackssinns.

Die Unterscheidung zwischen symptomatischen und nichtsymptomatischen (asymptomatischen) Patienten ist erforderlich, da die Testung wie die Behandlung von Patienten mit Symptomen als Krankenkassenleistung von den Ärzten abgerechnet wird, während private Testanbieter diese Möglichkeit nicht haben und somit nur nichtsymptomatische Personen abstreichen dürfen.

PCR-Test

Symptomatische Personen haben die Möglichkeit, sich kostenfrei einem PCR-Test zu unterziehen in einer von mehr als 40 Corona-Schwerpunktpraxen im Landkreis sowie bei Haus- und Kinderärzten. Eine Testung noch am gleichen Tag der Anmeldung kann derzeit nicht sicher gewährleistet werden, da auch die Haus- und Schwerpunktpraxen durch die Infektlage im Landkreis Esslingen äußerst beansprucht sind. Eine Übersicht über die Schwerpunktpraxen gibt es auf der Homepage des Landkreises Esslingen, www.landkreis-esslingen.de auf der Startseite unter dem Stichwort Testmöglichkeiten, PCR-Testmöglichkeiten.

Nur asymptomatische Personen, das heißt Personen, die keine Symptome haben, können sich bei privaten Testanbietern testen lassen. Eine Übersicht der Angebote ist ebenfalls auf der Homepage des Landkreises auf der Startseite unter dem Stichwort Testmöglichkeiten, PCR-Testmöglichkeiten zu finden. Viele der privaten Testanbieter bieten PCR-Tests mit der Möglichkeit einer Terminvereinbarung an.

Anspruch auf einen kostenlosen PCR-Test haben nach der Coronatestverordnung:

  • asymptomatische Kontaktpersonen von Infizierten (Nachweis: positiver Befund des Infizierten oder Bescheinigung der Stadt/Gemeinde über die Absonderungspflicht)
  • asymptomatische Personen, die durch die Corona-Warn-App des Robert Koch-Institutes eine Warnung mit der Statusanzeige erhöhtes Risiko erhalten haben (Nachweis: Vorlage der Meldung der Corona-Warn-App)
  • asymptomatische Personen mit positivem Antigentest (Nachweis: Bescheinigung über positives Ergebnis, z.B. Bescheinigung einer Schule oder Kindertageseinrichtung oder bei Selbsttests: Testkit nach Möglichkeit)
  • asymptomatische Personen nach positivem Pool-Test (Nachweis: Bescheinigung Schule, Kindertageseinrichtung…)
  • asymptomatische Personen vor Aufnahme in eine Rehaklinik, ein Pflegeheim oder vor einer ambulanten Operation (Nachweis: Aufnahmebescheid/-termin der Einrichtung).

Alle anderen Personen müssen ihre PCR-Tests selbst bezahlen.

Antigen-Schnelltest

Auf der Homepage gibt es auch eine Übersicht über die Möglichkeiten von Antigenschnelltests bei Apotheken, in Schwerpunktpraxen sowie in Haus- und Kinderarztpraxen. Außerdem gibt es zahlreiche freie Anbieter, die am besten vor Ort in der jeweiligen Kommune erfragt werden. Das Gesundheitsamt hat im Landkreis im Moment 110 Teststellen beauftragt. Derzeit werden die Kosten von bis zu zwei Antigenschnelltests pro Woche übernommen. Weitere Informationen dazu gibt es auf der Homepage des Landkreises unter dem Stichwort Testmöglichkeiten, Antigenschnelltest-Möglichkeiten.

Aktuelle Lage

Nach der Neufassung der Coronaverordnung gilt landesweit die Alarmstufe II. Diese sieht unter anderem vorwiegend für öffentliche Veranstaltungen sowie Clubs und Diskotheken eine 2G+-Regelung vor. Das bedeutet, dass auch geimpfte und genesene Personen teilweise einen negativen Schnell- oder PCR-Test vorlegen müssen. Für nicht geimpfte oder nicht genesene Personen gelten in der Regel Kontaktbeschränkungen von einem Haushalt sowie einer weiteren Person.
 
Die Verordnung sieht für Stadt- und Landkreise, deren Sieben-Tage-Inzidenz an zwei aneinander folgenden Werktagen über 500 Coronaneuinfektionen je 100.000 Einwohner liegt, eine nächtliche Ausgangsbeschränkung vor. Davon betroffen sind nicht geimpfte und nicht genesene Personen in der Zeit von 21 bis 5 Uhr. Zudem gilt im Handel, der nicht zur Grundversorgung zählt, eine 2G-Regel mit dem Nachweis, geimpft oder genesen zu sein. Diese Regelungen gelten im Landkreis Esslingen seit 24. November.

Quelle: Landkreis Esslingen

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