Waffengesetz geändert – Was jetzt meldepflichtig ist

Ostfildern … Der Waffenbesitz ist in Deutschland per Gesetz genau geregelt, und mit Inkrafttreten des Dritten Waffenrechtsänderungsgesetzes (3. WaffRÄndG) sind jetzt noch einige Bestimmungen mehr hinzugekommen. Im Landkreis Esslingen – zu dem die Große Kreisstadt Ostfildern gehört – sind Jäger, Waffensammler und Sportschützen nach Angaben der Waffenbehörde der Kreisverwaltung bereits über die Details informiert. Aber nach den neuen gesetzlichen Bestimmungen müssen sich jetzt auch alle diejenigen, die in Schubladen, Kellern, Scheunen oder auf Dachböden wesentliche Teile von Waffen, große Magazine oder Salutwaffen aufbewahren, um die Registrierung bei der zuständigen Waffenbehörde kümmern.

Für alle Bürger außerhalb der Großen Kreisstädte ist dies die Waffenbehörde im Esslinger Landratsamt. Bürger aus den Großen Kreisstädten – wie in Ostfildern – wenden sich an ihre Stadtverwaltung.

Die neuen Regelungen wurden getroffen, um den illegalen Zugang zu Schusswaffen zu erschweren. Darum sollen künftig innerhalb der Europäischen Union sämtliche Schusswaffen und ihre wesentlichen Teile über ihren gesamten „Lebenszyklus“ hinweg behördlich über die Nationalen Waffenregister rückverfolgbar sein.

Als wesentliche Teile von Schusswaffen gelten nun der Lauf, Verschluss, Patronen- oder Kartuschenlager und das Gehäuse. Sofern Personen solche Teile im Besitz haben und diese nicht in Komplettwaffen verbaut sind, müssen sie bis spätestens 1. September 2021 bei der Waffenbehörde angemeldet werden. Zudem ist seit September 2020 der Umgang mit bestimmten Magazinen verboten. Dazu gehören Kurzwaffenmagazine mit einem Fassungsvermögen von mehr als 20 Patronen, Langwaffenmagazine mit mehr als 10 Patronen sowie entsprechende Magazingehäuse. Um Magazine, die sich bereits im Bestand befinden, nicht abgeben zu müssen, gilt eine Übergangsmeldefrist von einem Jahr seit dem 1. September 2020.

Neu ist auch, dass Dekowaffen, das heißt unbrauchbar gemachte Schusswaffen, bei der Waffenbehörde angezeigt werden müssen. Die Anzeigepflicht gilt jedoch erst, wenn die entsprechende Waffe überlassen, erworben oder vernichtet wird. Ferner gehören sogenannte Salutwaffen, ehemals scharfe Schusswaffen, die so umgebaut wurden, dass sie nur noch Kartuschenmunition abfeuern können, künftig der waffenrechtlichen Kategorie an, der sie vor ihrem Umbau angehörten. Für diese Waffen kann ebenfalls bis spätestens zum 1. September 2021 bei der Waffenbehörde eine waffenrechtliche Erlaubnis beantragt werden.

Weitere Informationen bietet das Merkblatt „Informationen der Waffenbehörde über die Änderungen im Waffengesetz“ auf der Homepage des Landkreises Esslingen unter der Rubrik „Formulare und Merkblätter“ (Link: hier).

Quelle: Landkreis Esslingen.

Foto (Mark Falter, Landkreis Esslingen): In manchen Schubladen, Scheunen, auf Dachböden oder – wie hier bei dem abgebildeten Kellerfund – lagern, mehr oder weniger beachtet, wesentliche Teile von Waffen, großen Magazine oder Salutwaffen, die mit Inkrafttreten des Dritten Waffenrechtsänderungsgesetzes jetzt bei der zuständigen Waffenbehörde registriert werden müssen.