Wird in Stuttgart Rechtsgeschichte geschrieben?

In einer Woche verkündet das Landgericht Stuttgart sein Urteil im Unterlassungsstreit zwischen dem Waldheimverein Hedelfingen und der Spedition Deisser aus Stammheim, die nach Ansicht der Klägerin besonders häufig das LKW-Durchfahrtsverbot von Hedelfingen missachtet. Inzwischen liegt das Protokoll der mündlichen Verhandlung vor. Darin findet sich eine bemerkenswerte Feststellung der drei Richterinnen zum Schild „Lieferverkehr frei” – welches sich an den Otto-Hirsch-Brücken befindet – und das grundsätzliche Bedeutung erlangen könnte. Die Juristinnen meinen, es stelle sich die Frage, „wie das Schild Lieferverkehr frei zu verstehen ist, ob es nur erlaubt, dass eine Lieferung innerhalb des Verbotsgebietes erfolgen darf oder ob auch Durchfahrten für Lieferungen in andere Gebiete dadurch ermöglicht werden sollen”.  Es ist wohl so, dass die Straßenverkehrsordnung die Bedeutung dieses Zusatzschildes nicht ganz eindeutig definiert hat. Es ist aber wohl auch so, dass gesunder Menschenverstand bei der Interpretation von Bestimmungen zur Anwendung kommen darf. So wurde zum Beispiel in München zum selben Thema von der Polizei festgestellt: „Lieferverkehr im Sinne des Luftreinhalte-/Aktionsplans ist der gewerbliche und private Lieferverkehr über 3,5 t zulässigem Gesamtgewicht zu oder von in der Landeshauptstadt München liegenden Betrieben bzw. Lieferanschriften.” (Quelle: hier) Immerhin ist inzwischen sogar geklärt, dass Gegenstand von Lieferverkehr nur Gegenstände sein können und keine Personen, womit beispielsweise Taxifahrten zu Beförderungszwecken in eine für Lieferverkehr zu befahrende Fußgängerzone zu unterlassen sind. (Quelle: hier) Implizit ergibt sich – so könnte man meinen – hieraus auch eine Antwort auf die Frage nach Anfang und Ende einer für Autoverkehr grundsätzlich gesperrten Zone – hier einer Fußgängerzone, in München oder Stuttgart einer LKW-Durchfahrtsverbotszone oder Umweltzone. Wird in Stuttgart nun Rechtsgeschichte geschrieben? Wenn die drei Richterinnen am Landgericht tatsächlich das Schild „Lieferverkehr frei” als Freifahrtschein für jegliche Lieferungen nicht bloß aus einem gesperrten Gebiet heraus oder in ein gesperrtes Gebiet hinein, sondern auch noch durch ein gesperrtes Gebiet hindurch qualifizieren würden, dann würde es wohl ausreichen, an jeder deutschen Landesgrenze ein Schild „Lieferverkehr frei” aufzustellen. Alle Schutzzonen in Deutschland – ob zum Schutz von Fußgängern, der Atemluft, der Gesundheit oder von was auch immer eingerichtet – wären dann das Schild nicht mehr wert, auf dem sie beschrieben sind. Nur die Oma, die nicht mehr ohne Hilfe zum Arzt kommt, die wird vom freundlichen Taxifahrer am Eingang der Fußgängerzone abgesetzt und muss selber sehen, wie sie die letzten hundert Meter überbrückt…

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