LKW-Fahrten durch Hedelfingen: Klage abgewiesen

Stuttgart-Hedelfingen … Die Klage des Hedelfinger Waldheimvereins und ihres Vorsitzenden Paul Wurm gegen die Spedition Deisser (Stammheim) auf Unterlassung verbotswidriger LKW-Durchfahrten von Hedelfingen wurde vom Amtsgericht Bad Cannstatt abgewiesen. Das nach der mündlichen Verhandlung zu erwartende Urteil wurde am 8. September verkündet und am 15. September den Parteien zugestellt. Dagegen kann bis 15. Oktober Berufung beim Landgericht Stuttgart eingelegt werden.

Der Fall ist juristisch anspruchsvoll. Roland Kugler erklärt: „Es geht letztendlich um die Rechtsfrage, ob die Lkw-Durchfahrtverbotszone, die zum Schutz der Bevölkerung vor Luftschadstoffen eingerichtet wurde, auch einzelnen Bürgern ein Recht auf Einhaltung der Vorschriften gibt oder ob die Einrichtung dieser Zone nur dem Interesse der Allgemeinheit dient.” Der Rechtsanwalt der Kläger sagt: „Diese Rechtsfrage ist bisher von keinem Gericht entschieden worden.”

In der Sache geht es darum, ob Container-Lkw vom Hafen zur Autobahn ungeachtet eines auf den Otto-Hirsch-Brücken in Hedelfingen stehenden Verbotsschildes durch Hedelfingen fahren dürfen. Und wenn nicht, ob ein einzelner Bürger oder beispielsweise ein Verein die Unterlassung verlangen darf – oder ob dieses Recht nur abstrakt der „Allgemeinheit” zusteht. Die Cannstatter Amtsrichterin hat sich klar für die „Allgemeinheit” entschieden und gibt Hinweise auf die Zuständigkeit der Stadt Stuttgart sowie der Polizei.

Anwalt Kugler erkennt an, dass sich das Gericht mit der Argumentation der Kläger „jetzt doch deutlich differenzierter auseinandergesetzt” habe als in der Verhandlung. Aus der Urteilsbegründung liest er heraus, dass es „grundsätzlich einen Unterlassungsanspruch gegen verbotswidrig in die Lkw-Durchfahrtverbotszone einfahrende LKWs geben kann. Dies hatte das Gericht im Verhandlungstermin noch verneint.” Allerdings, so Roland Kugler weiter, gebe nach Ansicht der Cannstatter Richterin „im konkreten Fall die EU-Feinstaubrichtlinie sowie die zur Umsetzung dieser Richtlinie eingerichtete Lkw-Durchfahrtsverbotszone Stuttgart bei Verstößen gegen das Durchfahrtsverbot den Bürgerinnen und Bürgern keinen durch Klage durchsetzbaren Unterlassungsanspruch”. Die Begründung – siehe oben –  mag den Laien verwundern: Diese Regelungen dienten nicht dem „Schutz von Individualinteressen der Bürger, sondern nur dem Interesse der Allgemeinheit”.

Unter diesem Aspekt deutet die Cannstatterin Amtsrichterin an, dass ein Anspruch gegen die Stadt Stuttgart bestehen könnte. Ein solcher sei jedoch ein Fall für das Verwaltungsgericht. Doch dies, so die Richterin, bedürfe in ihrem Verfahren „keiner weiteren Erörterung”.

Man darf nun gespannt sein, wie der Cannstatter Urteilsspruch auf politischen Ebenen – zum Beispiel im Bezirksbeirat Hedelfingen, im Gemeinderat Stuttgart oder im Stuttgarter OB-Wahlkampf – erörtert wird.

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